Belehrungen
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für die Tätigkeit im Rahmen von Lehraufträgen der Volkshochschule Leipzig
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten (z.B. Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Anschrift, etc.) zur Durchführung von Lehraufträgen für die Volkshochschule Leipzig entsprechend der „Datenschutzbestimmung der Volkshochschule Leipzig für Kursleitende“ verarbeitet werden.
Weitere Informationen enthält die Datenschutzbestimmung der Volkshochschule Leipzig unter:
Link: https://www.vhs-leipzig.de/rechtliches/datenschutzerklaerung/
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen kann, indem ich der Volkshochschule Leipzig postalisch (Löhrstraße 3-7, 04105 Leipzig) oder per E-Mail (vhs-datenschutz@leipzig.de) meinen Widerruf gegen die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten mitteile.
Mit der Unterschrift bzw. elektronischen Signatur des Lehrauftrages, versichert die Lehrkraft, mit der Erhebung und Verbreitung ihrer Daten durch die vhs Leipzig einverstanden und über ihre Rechte belehrt worden zu sein.
- Den Anweisungen der verantwortlichen Mitarbeiter/-innen der Schwimmbäderzw. der Therapiebecken ist im Sinne des Unfallschutzes Folge zu leisten.
- Die Teilnehmer/-innen begeben sich nur unter Aufsicht und auf Anweisung der Kursleitenden in das Wasser.
- Die Teilnahme am Kurs sowie die Nutzung der Bäder erfolgt auf eigene Gefahr.
- Unfallmeldungen erfolgen unverzüglich vor Ort sowie an die vhs Leipzig.
- Die vhs Leipzig haftet nicht bei Diebstahl oder Sachbeschädigung.
- Vor Beginn des Kurses sind die Duschen für die Körperreinigung zu nutzen.
- Die Teilnehmer/-innen sind verpflichtet, sich über die spezifischen Verhaltensregeln in den jeweiligen Objekten zu informieren (z. B. Aushänge) und diese einzuhalten.
- Der Kurs dient ausschließlich der Prävention und ist nicht als Therapie vorgesehen.
- Bei Beschwerden bzw. Erkrankungen sollte eine ärztliche Entscheidung eingeholt werden.
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG). Nur in bezug auf diesen persönlichkeitsrechtlichen Hintergrund hat es etwas mit Urheberrecht zu tun.
Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 nicht auf das Herstellen von Bildnissen, sondern nur auf deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung.
Aber: Auch der Zeitpunkt des Herstellens von Aufnahmen kann nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zumindest dann, wenn dies in der Absicht einer Veröffentlichung geschieht.
Der Begriff des "Verbreitens" ist weiter als der entsprechende Begriff im Urheberrecht. Er betrifft zum Beispiel auch die Weitergabe eines Fotos im privaten Bereich.
Der Grundsatz ist in § 22 enthalten.
§ 22 KUG lautet wörtlich:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Zum Bildnisbegriff:
Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Unter den Begriff fallen also auch Abbildungen, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, wohl aber bestimmte charakteristische äußere Merkmale erscheinen lassen. Dabei ist die Art der technischen Darstellung gleichgültig. Neben Fotografien können also auch Zeichnungen oder ähnliches unter den Bildnisbegriff fallen. Unerheblich ist auch, ob eine reale oder lediglich eine fiktive Situation wiedergegeben wird.
Zur Frage der Einwilligung:
Einwilligung bedeutet vorherige Zustimmung. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Deshalb kann bei Minderjährigen eine Einwilligung wirksam nur durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform (§§ 126 ff. BGB) zu empfehlen. Sind mehrere abgebildet, kann von der Einwilligung einer der Personen nicht automatisch auf eine Einwilligung auch der anderen Personen geschlossen werden.
Honorar an die Abgebildeten bezahlt:
Nach § 22 S. 2 wird eine Einwilligung des Abgebildeten gesetzlich vermutet, wenn er dafür, dass er sich abbilden ließ, ein Honorar erhalten hat. Die Vermutung kann allerdings vom Betroffenen widerlegt werden. Für die Frage, ob tatsächlich ein Honorar bezahlt wurde, ist wiederum der Verwerter im Zweifel beweispflichtig. Deshalb ist auch hier anzuraten, schriftliche Verträge zu schließen und sich Zahlungen quittieren zu lassen. Die Zahlung von „Modellgeld“ im VHS-Foto-Kurs ist ausdrücklich kein Honorar, das zur Weiterverbreitung und /oder Weiterverwertung entstandener Bilder/Fotos/Negative berechtigt. Seite 2 zur Belehrung Fotorecht – Urheberrecht - Recht am eigenen Bild
Der Bildnisschutz ist nicht nur auf die Abbildung lebender Personen beschränkt. Danach bedarf es nach dem Tode des Abgebildeten im Laufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Ausnahmen (beispielhaft aus § 23 KUG):
Zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein.
Auch auf Veranstaltungen (Versammlungen, öffentliche Feste, Demonstrationen usw.) dürfen zustimmungsfrei Aufnahmen in die Menge hinein gemacht werden.
Strafen:
Verstöße können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. In strafrechtlicher Hinsicht z.B. wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, der entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Auch die Weitergabe an andere ist strafbar. Der strafrechtliche Schutzbereich erstreckt sich nicht nur auf die Verbreitung / öffentliche Zurschaustellung solcher Fotos, sondern schon auf deren Anfertigung.
Neben dem Bildnisschutz aus dem KUG besteht Rechtsschutz zugunsten der Betroffenen im Datenschutzrecht, in Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des Namensrechts (§ 12 BGB) sowie des Urheberpersönlichkeitsrechts (§§ 12 - 14 UrhG).
Bestätigung durch Unterschriften der Kursteilnehmer/-innen auf der anliegenden Liste.
Die Volkshochschule Leipzig verfügt über eigene Räume und genießt außerdem in mehreren Schulen und Einrichtungen Gastrecht. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit bitten wir Sie,
- auf Ordnung und Sauberkeit zu achten, Räume und Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- benutzte Tafeln nach Kursende zu reinigen und die ursprüngliche Sitzordnung wieder herzustellen sowie Fenster zu schließen und die Beleuchtung auszuschalten,
- den Genuss und den Handel mit Alkohol und Drogen zu untersagen,
- um unverzügliche, schriftliche Information der Schulleitung bei Eintritt eines Schadensfalles wie Unfall, Sachschaden oder Diebstahl,
- beim Verlassen von Kursräumen/Turnhallen, in denen die vhs Gastrecht genießt, darauf zu achten, dass alle Kursteilnehmer/-innen gemeinsam mit der Dozentin/dem Dozenten das Gebäude verlassen und anschließend ordnungsgemäß abgeschlossen wird,
- die geltenden Hygieneregeln vorrangig zu beachten und umzusetzen.
Fahrräder können im Hof des Hauptgebäudes Löhrstraße 3 bis 5 und vor dem Gebäude in Fahrradständern abgestellt werden. In den Gastobjekten sind die dort
vorgesehenen Standorte zu nutzen.
Die Volkshochschule haftet nicht bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte.
Des Weiteren bitten wir,
- durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderenSchadensfällen beizutragen,
- um Einhaltung des Rauchverbotes in den eigenen und von derVolkshochschule in anderen Einrichtungen genutzten Räumen,
- um Beachtung der Flucht- und Rettungspläne.
Im Gebäude Löhrstraße 3 bis 7 sind auf jeder Etage Feuerlöscher und Brandmelder angebracht. Verbandskasten, Trage und Decken befinden sich im i-Punkt. Die Ersthelfer sind über den i-Punkt zu erreichen.
Im Alarmfall – d. h. bei Ertönen des Sirenendauertones und/oder dem Ruf „Feuer“ – verlassen alle Personen unverzüglich die Gebäude, begeben sich auf die
gegenüberliegende Straßenseite und warten auf weitere Anweisungen.
In den Gastobjekten gilt die jeweilige Brandschutzordnung.
Polizei/Notruf: 110
Feuerwehr/Rettungsdienst: 112
vhs: 0341/123-6000
Küchenordnung
Gesetzliche Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG
Wenn Sie an einer dieser Erkrankungen leiden, dürfen sie nicht an dem Kurs teilnehmen:
- Typhus und Paratyphus
- Cholera
- Shigellose (Ruhr)
- Salmonellose
- Gastroenteritis (ansteckender Durchfall)
- Hepatitis A oder B
- infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
- als Ausscheider von Choleravibrionen, Shigellen, Salmonellen, EHEC-Bakterien
Hygieneregeln
Persönliche Hygiene
- Hände waschen
- vor Beginn der Arbeit mit Lebensmitteln
- vor jedem neuen Arbeitsgang
- nach jedem Toilettenbesuch
- Schmuck möglichst entfernen (Ketten, Ringe, Armreifen etc.)
- lange Haare zusammenbinden / Kopfbedeckung tragen
- beim Niesen und Husten abwenden, Hand vorhalten und anschließend Hände waschen
- Verletzungen sachgerecht versorgen, mit wasserundurchlässigem Material abdecken
- Verbandskasten befindet sich am grauen Besenschrank, Handschuhe befinden sich in dem Schrank
- entnommenes Verbandsmaterial im Übergabebuch eintragen
Lebensmittelhygiene
- verdorbene Lebensmittel entsorgen
- übriggebliebene Lebensmittel sind für die Lagerung mit Folie abzudecken
- Leichtverderbliche Lebensmittel kühl lagern
- Küchenarbeiten mit leichtverderblichen Lebensmittel zügig durchführen
- Tiefgefrorene Lebensmittel sachgerecht auftauen, Auftauwasser entsorgen
- Speisen ausreichend erhitzen (z.B. Geflügel)
Küchenhygiene
- die Arbeitsflächen u. a. Oberflächen sind sauber zu halten
- auffällige Verschmutzungen, die nicht selbst beseitigt werden können, in das Übergabebuch eintragen
- die Küche ist sauber zu verlassen
- Fußboden muss nur bei starker Verschmutzung gewischt werden
- Schneidbretter zwischendurch wechseln oder reinigen, wenn mit anderen Lebensmitteln weitergearbeitet wird
- benutzte Tücher sind zum Trocknen über die Heizkörper zu hängen
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel bitte nur in den dafür vorgesehenen Schränken oder auf den Spülflächen aufbewahren
- Sämtliches Geschirr muss in der Spülmaschine (Programm P2 oder P3) gereinigt werden
- auch die letzte Spülmaschine muss ausgeräumt werden
- am Ende des Kurses muss mit dem Schalter „P“ das Programm „Pro clean“ gewählt und gestartetwerden
- Schädlingsbefall bitte sofort über das Telefon im Zimmer 411 am i-Punkt melden
Dokumentation
Am Ende des Kurses sind durch die/den Kursleitenden folgende Eintragungen in der HACCP Liste vorzunehmen:
- Temperaturen der Kühlschränke
- Temperaturen der Tiefkühler
- durchgeführte Reinigungen